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Beglaubigungen, Apostilleverfahren, Übersetzung von Urkunden, Archivbescheinigungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Zwischen Deutschland und Kasachstan gilt weiterhin der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1985. Gemäß diesem Vertrag dürfen deutsche Konsularbeamte Unterschriften und Willenserklärungen von nicht deutschen Staatsangehörigen nur in Ausnahmefällen beurkunden oder beglaubigen.

Die Beglaubigung von Kopien ist davon nicht berührt.

Unten stehend finden Sie weitere Hinweise zu den einzelnen Urkundenformen.

Beurkundung

Ist die Beurkundung Ihrer Unterschrift nötig, wenden Sie sich bitte im Einzelfall über das Kontaktformular an die Botschaft oder das Generalkonsulat. Die Botschaft/das Generalkonsulat wird dann im Einzelfall entscheiden, ob die Beurkundung aufgenommen werden kann oder welche Alternativen Sie haben. Beurkundungen werden in der Regel bei Erbscheinsanträgen oder Vaterschaftsanerkennungen erforderlich sein.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele für Beglaubigungen sind:

•Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag für ein Rechtsgeschäft, dass sich ausschließlich auf Rechte in Deutschland bezieht, im Nachhinein genehmigt;

•Bestimmte Vollmachten zur Bevollmächtigung eines deutschen Staatsangehöriger für ein Rechtsgeschäft, dass sich ausschließlich auf Rechte in Deutschland bezieht;

•Beantragung eines Führungszeugnisses

Sofern die deutschen Auslandsvertretungen Ihre Unterschrift aufgrund des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags nicht beglaubigen dürfen, können Sie Ihre Unterschrift vor einem kasachischen Notar beglaubigen lassen. Damit die Urkunde dann in Deutschland verwendet werden kann, muss auf ihr eine Apostille angebracht werden und die Urkunde und Apostille müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Klären Sie im Einzelfall mit der deutschen Stelle, ob die Beglaubigung der Unterschrift vor dem kasachischen Notar ausreichend ist.

Falls Sie Ihre Unterschrift bei der Botschaft / dem Generalkonsulat beglaubigen lassen müssen, sprechen Sie persönlich bei der Botschaft/dem Generalkonsulat vor und legen folgende Unterlagen vor:

•Ihren Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)

•das zu unterzeichnende Dokument

•falls es sich um eine Genehmigungserklärung handelt: den bereits in Deutschland beurkundeten Vertrag;

•falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben: Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma/die Person zu vertreten;

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro, für eine Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen einer Namenserklärung 79,57 Euro.

Die Gebühr wird bar, zum jeweiligen Wechselkurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, in kasachische Tenge (KZT) angenommen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Öffnungszeiten und zur Erreichbarkeit in allgemeinen Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty

Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland

Die deutschen Auslandsvertretungen sind gemäß Geldwäschegesetz nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.

Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt der Zentrale Kreditausschuss in Deutschland.

In Einzelfragen wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Botschaft / das Generalkonsulat.

Kopiebeglaubigung

Die Botschaft/das Generalkonsulat können Kopien zur Vorlage bei deutschen Behörden oder Universitäten beglaubigen.

Kasachische Urkunden müssen für eine Verwendung in Deutschland oft mit einer Apostille versehen sein. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der entsprechenden deutschen Stelle, ob eine Apostille benötigt wird. Falls ja, sollte die Apostille vor Übersetzung und Beglaubigung auf dem Dokument angebracht werden.

Für die Kopiebeglaubigung bringen Sie bitte das Original des zu beglaubigenden Dokuments mit.

Sollten Sie die Kopiebeglaubigungen für ein Studium in Deutschland benötigen, bringen Sie bitte einen Nachweis über das Studium (z.B. Zulassungsbescheid) mit.

Die Gebühr für die Beglaubigung von Kopien beträgt ansonsten in der Botschaft Astana 24,37 Euro, im Generalkonsulat Almaty 24,59 Euro.

*Werden die Seiten für die Beglaubigung zusammengeheftet, können sie anschließend nicht mehr voneinander getrennt werden.*

Die Gebühr wird bar, zum jeweiligen Wechselkurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, in kasachische Tenge (KZT) angenommen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Öffnungszeiten und zur Erreichbarkeit in allgemeinen Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty

Apostilleverfahren

Deutsche Urkunden werden von kasachischen Behörden grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn sie mit einer Apostille versehen sind. Die Apostille bestätigt die Echtheit des Dokuments. Für das Apostille-Verfahren ist immer eine innerdeutsche Behörde zuständig. Deutsche Botschaften und Generalkonsulat erteilen keine Apostillen. 

Welche Behörde konkret im Einzelfall zuständig ist, hängt von der Art der Urkunde und dem Bundesland ab, in dem sie ausgestellt wurde. Benötigen Sie eine Apostille auf Ihrer deutschen Urkunde, wenden Sie sich bitte zunächst an die Stelle (Standesamt, Gericht, etc.), die die Urkunde ausgestellt hat.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Auswärtigen Amtes hier

Kasachische Urkunden, die in Deutschland verwendet werden müssen, werden grundsätzlich auch nur dann anerkannt, wenn sie mit einer Apostille versehen sind. Für die Apostille auf kasachischen Urkunden ist jeweils eine kasachische Behörde zuständig.

Benötigen Sie eine Apostille auf Ihrer kasachischen Urkunde, wenden Sie sich bitte an die kasachische Behörde (Standesamt, Gericht, etc.), die die Urkunde ausgestellt hat. Die Botschaft/das Generalkonsulat kann Sie bei der Beschaffung der Apostille nicht unterstützen.

Weiterführende Informationen enthält das Merkblatt zum Apostilleverfahren

Übersetzung von Urkunden

 Urkunden müssen in der Regel noch in die jeweilige Sprache des Staates übersetzt werden, in dem sie verwendet werden sollen. Hierbei beachten Sie bitte:

•Die Apostille sollte vor Übersetzung auf der Originalurkunde angebracht werden.

•Kasachische Übersetzer und Notare werden für gewöhnlich nur dann tätig, wenn die deutsche Originalurkunde mit einer Apostille versehen ist.

•In Deutschland dürfen Übersetzungen nur durch öffentlich beeidigte oder anerkannte Übersetzer vorgenommen werden.

•Bei einer in Deutschland gefertigten Übersetzung kann die Richtigkeit der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung erfolgt durch den zuständigen Gerichtspräsidenten. Dieser bestätigt die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger und beglaubigt die Unterschrift des Übersetzers. Für diesen amtlichen Vermerk kann eine Apostille erteilt werden.

Hier finden Sie eine Liste der in Kasachstan ansässigen Übersetzer.

Archivbescheinigungen

Gemäß den aktuell geltenden kasachischen Regelungen können kasachische Personenstandsurkunden und Archivbescheinigungen nicht über die deutsche Botschaft in Astana oder das Generalkonsulat Almaty angefordert werden. Nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen können sich in Deutschland lebenden Personen zwecks der Beschaffung kasachischer Personenstandsurkunden und Archivbescheinigungen an die für Sie zuständige kasachische Auslandsvertretung wenden. Alternativ kann sich eine von Ihnen bevollmächtigte Person direkt an die zuständige kasachische Behörde wenden.

Weiterführende Informationen enthält das Merkblatt zur Beschaffung von Urkunden und Archivbescheinigungen

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