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FAQ: Schengen-Visa
Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:
FAQ
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags ist immer die Schengen-Vertretung, in deren Land Sie sich am längsten aufhalten werden. Wenn Sie sich z.B. drei Tage in Frankreich und sieben Tage in Deutschland aufhalten, ist die deutsche Vertretung zuständig. Planen Sie, sich gleich viele Tage in beiden Ländern aufzuhalten, beantragen Sie das Visum bei der Vertretung des Landes, in welches Sie zuerst einreisen.
Nein. Sie müssen Ihr Visum bei der Vertretung des Landes beantragen, in dem Sie sich tatsächlich aufhalten wollen. Stellen Sie bei Grenzübertritt in Deutschland in einem solchen Fall sicher, dass Sie nachweisen können (z. B. durch die Vorlage von weiteren Flug- oder Zugtickets, Hotelreservierungen u. ä.), dass die Weiterreise in das Land, das das Visum erteilt hat, geplant ist.
Kasachische und Russische Staatsangehörige benötigen kein Flughafentransitvisum, d. h. Sie dürfen sich im internationalen Transitbereich deutscher Flughäfen ohne Visum aufhalten. Wenn Sie den Transitbereich allerdings verlassen müssen, benötigen Sie ein Schengen-Visum. Nähere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt.
Ihren Antrag müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Annahmezentrum unseres Dienstleisters Visametric einreichen. Dieses leitet den Antrag dann zur Entscheidung an die Botschaft oder das Generalkonsulat weiter.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Amtsbezirk der Botschaft haben, können ihren Antrag bei dem Annahmezentrum in Astana einreichen. Informationen zum Amtsbezirk der Botschaft in Astana finden Sie hier
Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Amtsbezirk des Generalkonsulates haben, können ihren Antrag bei dem Annahmezentrum in Almaty abgeben. Informationen zum Amtsbezirk des Generalkonsulats in Almaty finden Sie hier
Ihren Lebensmittelpunkt haben Sie dort, wo Sie leben, arbeiten, studieren etc. Nur weil Sie an einem Ort gemeldet sind, bedeutet das noch nicht, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben. Wenn Sie z.B. im Amtsbezirk der Botschaft gemeldet sind, tatsächlich aber im Amtsbezirk des Generalkonsulats wohnen und dort arbeiten, dann müssen Sie Ihren Antrag bei einem Annahmezentrum im Amtsbezirk des Generalkonsulats einreichen.
Die deutschen Vertretungen in Kasachstan arbeiten nur mit dem Dienstleister Visametric zusammen. Visametric betreibt zwei Annahmezentren in Kasachstan. Wenn Sie im Amtsbezirk der Botschaft leben, können Sie Ihren Antrag bei dem Annahmezentrum in Astana einreichen. Informationen zum Amtsbezirk der Botschaft in Astana finden Sie hier
Wenn Sie im Amtsbezirk des Generalkonsulats leben, dürfen Sie Ihren Antrag in den Annahmezentren einreichen. Informationen zum Amtsbezirk des Generalkonsulats in Almaty finden Sie hier
Sie müssen Ihren Antrag bei einem Visa-Annahmezentrum von Visametric einreichen, welches sich in dem Amtsbezirk befindet, in dem Sie Ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt haben. In diesem Fall also Astana. Als Nachweis, dass Sie trotz Anmeldung in Almaty im Amtsbezirk von Astana leben, können Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, Ihrer Bank oder z. B. den Mietvertrag Ihrer Wohnung beifügen.
Nein. Wenn Sie im Ausland studieren, dann haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Ausland und müssen Ihren Antrag bei der für Ihren Studienort zuständigen Vertretung stellen.
Ja. Sie brauchen immer einen Termin, um Ihren Visumantrag einzureichen. Sie können Ihren Termin nur über die Webseite unseres Dienstleisters Visametric vereinbaren. Nähere Informationen finden Sie hier
Ab dem 02.02.2020 ist es nicht mehr möglich, Termine für das Einreichen von Schengen-Anträgen direkt bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat zu buchen. Buchen Sie Ihren Termin über die Webseite unseres Dienstleisters Visametric.
In dringenden humanitären Notfällen können Sie sich direkt und ohne Termin an die Botschaft/das Generalkonsulat wenden. Die Botschaft/das Generalkonsulat entscheidet dann, ob Ihr Antrag ausnahmsweise direkt angenommen wird, oder verweist Sie andernfalls an unseren Dienstleister. Als nahe Angehörige gelten grundsätzlich nur Eltern, Kinder und Geschwister.
Legen Sie in einem solchen Fall direkt bei Vorsprache sämtliche Unterlagen vor, die Sie zur Beantragung eines Besuchsvisums benötigen (Merkblatt), und zusätzlich einen Nachweis dafür, dass es sich um einen Notfall handelt (z. B. Sterbeurkunde, Todesbescheinigung, Schreiben der behandelnden Klinik in Deutschland), sowie Nachweise der Verwandtschaft.
Ausführliche Merkblätter zu den verschiedenen Reisezwecken finden Sie hier
Finanzielle Mittel in Form eines Bankkontos müssen Sie grundsätzlich nur dann nachweisen, wenn nicht Ihr Einlader mit einer Verpflichtungserklärung die Übernahme Ihrer Reise- und Aufenthaltskosten garantiert.
Tragen Sie die Kosten für Reise und Aufenthalt selbst, müssen Sie ausreichende Mittel nachweisen, um Ihren Aufenthalt im Schengen-Raum und Ihre Rückreise zu finanzieren. Dabei kommt es immer darauf an, wo genau Sie sich aufhalten werden und wie lange Sie dort bleiben. Wenn Sie z. B. während Ihres Aufenthalts in einem Hotel bleiben, dann müssen Sie ausreichende Mittel nachweisen, um die gesamten Hotelkosten und zusätzlich Ihren Lebensunterhalt zu decken. Wenn Sie bei Verwandten oder Freunden wohnen werden, müssen Sie eine entsprechend geringere Summe nachweisen.
Die Gebühr für die Bearbeitung des Visumantrags für kasachische Staatsangehörige beträgt:
- für die Antragsteller ab 12 Jahren 90 EUR,
- für minderjährige Kinder zwischen 6 und 12 Jahren 45 EUR,
- Anträge von Kindern unter 6 Jahren werden gebührenfrei bearbeitet.
Die Gebühr wird ausschließlich bar in KZT zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft oder des Generalkonsulats angenommen.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nicht für die Erteilung des Visums, sondern für die Bearbeitung des Antrags gezahlt wird, d. h. die Gebühr wird nicht erstattet, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Wenn Sie Ihren Antrag über ein Annahmezentrum von Visametric einreichen, müssen Sie zusätzlich eine Servicegebühr zahlen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier
Hinweise dazu, in welcher Form Einladungen und sonstige Unterlagen vorzulegen sind, finden Sie auf unseren Merkblättern
Eine Garantie, dass das Visum in jedem Fall erteilt wird, gibt es nicht. Die Botschaft / das Generalkonsulat prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen des Visakodex erfüllt sind. Auch wenn Unterlagen vollständig eingereicht werden, kann die Vertretung im Einzelfall zum Ergebnis kommen, dass das Visum nicht erteilt werden kann. Um die Chancen auf Erhalt des Visums zu erhöhen, bereiten Sie Ihren Antrag so gut wie möglich gemäß den Merkblättern vor und teilen Sie der Botschaft / dem Generalkonsulat sämtliche notwendigen Informationen wahrheitsgetreu mit.
Gemäß Visakodex müssen Anträge auf Erhalt eines Visums innerhalb von 15 Kalendertagen bearbeitet werden. In Einzelfällen (z. B. wenn Anträge unvollständig eingereicht worden sind oder noch offene Fragen bestehen) kann diese Frist auf 45 Tage verlängert werden.
Grundsätzlich ist eine beschleunigte Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich. In medizinischen oder humanitären Notfällen kann die Botschaft / das Generalkonsulat aber entscheiden, die Bearbeitung Ihres Antrags vorzuziehen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall über unser Kontaktformular unter Angabe der Personendaten des Antragstellers und der Bearbeitungsnummer direkt an die zuständige Vertretung und schildern Sie die Notfallsituation.
Die Visaannahmezentren können keine Entscheidung über eine beschleunigte Bearbeitung fällen.
Den Status Ihres Passes können Sie online über die Webseite unseres Dienstleisters Visametric verfolgen.
Davon abgesehen geben die Botschaft, das Generalkonsulat und Visametric keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens. Haben Sie Ihren Antrag vor mehr als 15 Kalendertagen eingereicht und noch keinerlei Rückmeldung erhalten (also auch keine Meldung über weitere Unterlagen, die im Verfahren verlangt werden), können Sie sich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen. Geben Sie dabei unbedingt Ihre Personendaten und Ihre Antragsnummer an.
Ein Multi-Visum für 90 Tage erlaubt im Rahmen der Gültigkeit des Visums einen Aufenthalt von 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum. Das bedeutet, dass Sie sich in keinem Fall länger als 90 Tage am Stück bzw. innerhalb von 180 Tagen nicht mehr als insgesamt 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten dürfen.
Sie finden hier einen Online-Rechner, mit dem Sie berechnen können, wann Sie wieder in den Schengen-Raum einreisen dürfen und wie viele Tage Sie sich dort aufhalten können.
Grundsätzlich berechtigt das Schengen-Visum zum Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum. Allerdings muss Ihr Hauptreiseziel das Land sein, das das Visum erteilt hat. Sie müssen sich also im Gültigkeitszeitraum des Visums die meiste Zeit in dem Land aufhalten, das Ihr Visum ausgestellt hat. Haben Sie Ihr Visum noch nicht für das Land verwendet, das Ihr Hauptreiseziel ist, und wollen das Visum jetzt für ein anderes Schengen-Land nutzen, sollten Sie bei Grenzübertritt anhand von Unterlagen nachweisen können, dass Sie noch mindestens einen Aufenthalt in dem Land planen, das Ihr Visum erteilt hat.
Ein Schengen-Visum kann nur in einen Pass erteilt werden, der nach Ablauf des beantragten Visums noch mindestens drei Monate lang gültig ist. Hat Ihr Pass eine kürzere Gültigkeit als das, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Beantragen Sie unverzüglich einen neuen Reisepass und reichen Sie Ihre Unterlagen mit dem neuen Pass ein.
Ihr Reisepass muss nach Ablauf des beantragten Visums noch mindestens drei Monate lang gültig sein. Das Visum kann nicht für einen Zeitraum ausgestellt werden, der darüber hinausgeht.
Kasachische Staatsangehörige müssen ab dem 16. Geburtstag einen Reisepass mit Unterschrift besitzen.
Russische Staatsangehörige müssen ab dem 14. Geburtstag einen Reisepass mit Unterschrift besitzen.
Grundsätzlich können Visa nur in unbeschädigte Reisepässe erteilt werden. Ist die Lichtbildseite des Passes beschädigt oder sind Seiten aus dem Pass herausgerissen, ist der Pass nicht visierfähig. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Reisepass visierfähig ist oder nicht, können Sie bei der Informationsstunde der Botschaft / des Generalkonsulats vorsprechen und sich beraten lassen.
In einem solchen Fall kann Ihr noch gültiges Visum aus dem alten Pass in den neuen Pass übertragen werden. Bei der Übertragung des Visums können die ursprünglichen Daten des Visums und die gewährte Aufenthaltsdauer nicht mehr geändert werden. Die Übertragung erfolgt gebührenfrei. Sie können hierzu zur Informationsstunde der Botschaft / des Generalkonsulats unter Vorlage beider Pässe vorsprechen.
Nein. Wenn Sie Ihren Namen wirksam geändert haben, also eine Namensänderungsurkunde ausgestellt wurde oder in Ihrer Heiratsurkunde ein neuer Name eingetragen ist, dann benötigen Sie einen Reisepass auf den neuen Namen, bevor Sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen können. Die Beantragung mit dem alten Pass – auch wenn seine Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist – ist nicht möglich.
In einem solchen Fall kann das noch gültige Visum in den neuen Pass übertragen werden. Da sich Ihre Personendaten allerdings geändert haben, ist eine erneute Erfassung der biometrischen Daten nötig. Sprechen Sie hierzu mit beiden Pässen und einem aktuellen Lichtbild persönlich bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat zur Informationsstunde vor. Hat sich Ihr Name geändert, bringen Sie bitte auch das Original und eine Kopie der Urkunde mit, aus der sich die Namensänderung ergibt.
Wenn Sie Ihre biometrischen Daten vor maximal 59 Monaten bei einer Schengen-Vertretung abgegeben haben, dann ist Ihre persönliche Vorsprache für die Stellung eines erneuten Antrags nicht zwingend erforderlich. In einem solchen Fall können Sie eine dritte Person notariell bevollmächtigen, Ihren Antrag auf Erhalt eines Visums einzureichen. Die Vollmacht muss von einem Notar beglaubigt sein und muss die Information enthalten, dass die bevollmächtigte Person befugt ist, Sie bei Antragstellung bei den Visaannahmezentren oder bei der Botschaft/dem Generalkonsulat zu vertreten.
Bei der Bearbeitung von Visaanträgen prüft die Botschaft / das Generalkonsulat die gemäß Visakodex erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen. Ist mindestens eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, führt das zur Ablehnung des Antrags. Auf dem Ablehnungsbescheid, den Sie zusammen mit dem Pass erhalten, ist der Grund für die Ablehnung aufgeführt.
Allein die Vorlage aller notwendigen Unterlagen führt nicht automatisch zur Erteilung eines Visums. Die Botschaft / das Generalkonsulat prüft im Einzelfall, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, kann das Visum abgelehnt werden, auch wenn der Antrag vollständig eingereicht wurde.
Wurde Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Ablehnung einzureichen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Alternativ können Sie auch einen neuen Antrag stellen.
Sie dürfen jederzeit einen neuen Antrag einreichen. Fügen Sie diesem neuen Antrag Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass der Grund der vergangenen Ablehnung nicht mehr zutreffend ist. Wenn z. B. Ihr Antrag aus Zweifeln am Reisezweck abgelehnt wurde, können Sie nach eigenem Ermessen Unterlagen beifügen, die den Zweck Ihrer Reise belegen (z.B. Nachweise zu bereits geplanten Veranstaltungen, Konzerten, Stadttouren etc.)
Die Remonstration ist ein Antrag auf erneute Überprüfung eines Visumantrags nach Ablehnung. Detaillierte Informationen zum Remonstrationsverfahren finden Sie hier.
Das Remonstrationsverfahren erfolgt gebührenfrei.
Je nach Auslastung der Visastelle kann die Bearbeitung einer Remonstration wenige Tage bis drei Monate dauern.
Ausführliche Informationen zum Remonstrationsverfahren finden Sie hier.
Der Antrag eines minderjährigen Kindes muss von beiden Elternteilen unterzeichnet sein. Zusätzlich muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen reist, eine aktuelle notarielle Zustimmungserklärung abgeben, in der er bestätigt, dass er mit der Ausreise des Kindes in Begleitung des anderen Elternteils in den Schengen-Raum einverstanden ist. Die Zustimmungserklärung muss im Original und in Kopie dem Visumantrag des Kindes beigefügt werden. Das Original wird wieder ausgehändigt, damit es ggf. an der Grenze vorgezeigt werden kann.
In einem solchen Fall muss der andere Elternteil neben der ohnehin erforderlichen Ausreisegenehmigung für das Kind auch eine Erklärung abgeben, wonach er mit der Beantragung des Visums im konkreten Zeitraum einverstanden ist. Die Erklärung kann auch vor einem ausländischen Notar abgegeben werden. Ist die Erklärung nicht auf Deutsch, Russisch, Englisch, Französisch oder Kasachisch verfasst, muss sie zusätzlich in die deutsche oder russische Sprache übersetzt werden.
Ja. Sorgeberechtigte Eltern können eine dritte Person bevollmächtigen, den Visumantrag für ihr Kind einzureichen. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt und von allen Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Die bevollmächtigte Person darf in einem solchen Fall auch den Antrag des Kindes unterschreiben.
Biometrische Daten von Visaantragstellern werden ab dem Moment der Datenabgabe 59 Monate lang im VIS (Visa-Informations-System) aufbewahrt. Nach Ablauf der 59 Monate ist eine erneute Abgabe der Fingerabdrücke nötig.
Grundsätzlich nein. Die Daten werden im System gespeichert, unabhängig davon, ob der Antrag positiv oder negativ beschieden wurde.
Nein. Wenn die Fingerabdrücke im VIS (Visa-Informations-System) gespeichert wurden, dann sind sie für alle Schengen-Vertretungen weltweit abrufbar.
Als Privatperson haben Sie zwei Möglichkeiten, jemanden einzuladen.
- Wenn Sie sämtliche Kosten für die Reise und Unterkunft der eingeladenen Person tragen, dann müssen Sie die Einladung in Form einer sogenannten Verpflichtungserklärung abgeben. Eine Verpflichtungserklärung können Sie in Deutschland bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde abgeben. Dabei wird sich die Ausländerbehörde Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen vorlegen lassen und bestätigen, ob Sie ausreichende Mittel für die geplante Reise haben. Die Verpflichtungserklärung wird Ihnen im Original ausgehändigt und muss im Original an die eingeladene Person versendet werden. Bei der Beantragung des Visums verlangt die Botschaft / das Generalkonsulat dann die Vorlage dieser Verpflichtungserklärung. Auch Grenzbehörden können bei der Einreise nach Deutschland verlangen, dass das Original vorgezeigt wird.
Die Verpflichtungserklärung gilt im Visumverfahren als Nachweis des Reisezwecks der eingeladenen Person sowie als Nachweis der Finanzierung. Hat die Ausländerbehörde bei Prüfung festgestellt, dass Sie nicht ausreichende Mittel zur Kostenübernahme haben, so wird sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Sie können die Verpflichtungserklärung dann zumindest als Einladung und Nachweis des Reisezwecks nutzen.
- Wenn Sie nicht für die Reisekosten der eingeladenen Person aufkommen, können Sie auch eine formlose Einladung erteilen. Aus dieser ergibt sich nur, dass Sie die betreffende Person nach Deutschland einladen und dass sie ggf. bei Ihnen wohnen wird. Ein Muster für eine formlose Einladung finden Sie hier. Die Unterschrift auf der Einladung muss von einem Notar oder einer öffentlichen Stelle (Bürgerbüro, Rathaus) bestätigt werden. Alternativ können Sie der Einladung eine Kopie Ihres Reisepasses/Personalausweises beifügen.
Eine solche Einladung gilt nur als Nachweis des Reisezwecks. Den Nachweis der Finanzierung der Reise muss die eingeladene Person in einem solchen Fall selbst vorlegen, in erster Linie durch eigene Einkommensnachweise und Lohnbescheinigungen.
In unserem Merkblatt für Besuchsvisa finden Sie darüber hinaus noch weitere Informationen zum Verfahren.
In unserem Merkblatt für Geschäftsvisa finden Sie eine Übersicht aller Unterlagen, die eine Person vorlegen muss, um ein Visum zu geschäftlichen Zwecken zu beantragen. Eine dieser Unterlagen ist die Einladung des deutschen Geschäftspartners. Achten Sie bei der Erstellung der Einladung darauf, dass Sie die folgenden Informationen unbedingt enthalten sind: Personendaten der eingeladenen Person, konkreter Aufenthaltszeitraum und Aufenthaltszweck, Kontaktdaten des Unternehmens einschließlich einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Name und Unterschrift der einladenden Person. Ein Muster für eine Geschäftseinladung finden Sie hier.
Der Einladung muss eine Passkopie des Unterzeichners beigelegt werden.
Handelt es sich bei dem einladenden Unternehmer um eine GmbH, können Sie im Einladungsschreiben eine formlose Verpflichtungserklärung abgeben, mit der Sie die Übernahme aller Reise-, Aufenthalts- und ggf. Rückführungskosten der eingeladenen Person gem. §§ 66-68 AufenthG garantieren.
Achten Sie in einem solchen Fall unbedingt darauf, dass der Unterzeichner der Einladung gemäß Handelsregister dazu befugt ist, das Unternehmen zu vertreten.
Handelt es sich bei dem Unternehmen nicht um eine GmbH, so können Sie im Einladungsschreiben keine wirksame Verpflichtungserklärung abgeben, sondern müssen bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde eine förmliche Verpflichtungserklärung abgeben.
Die Einladung muss dem Antragsteller in jedem Fall im Original übersandt werden. Übersenden Sie keine Originale an die Botschaft / das Generalkonsulat – unaufgefordert übersandte Unterlagen werden nicht bearbeitet und keinen Visaanträgen zugeordnet.
Grundsätzlich ja. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Ihr eigentlicher Geschäftspartner beantragt ein Geschäftsvisum, wofür Sie eine Einladung ggf. mit einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG erstellen. Die Familie des Geschäftspartners beantragt Touristenvisa gemäß unserem Merkblatt für Touristen.
ODER
- Sie stellen eine Einladung mit Kostenübernahmeerklärung für Ihren Geschäftspartner und seine Familienmitglieder aus. Machen Sie in einem solchen Fall im Einladungsschreiben deutlich, dass die sonstigen Familienmitglieder nicht aus geschäftlichen, sondern nur aus privaten Zwecken nach Deutschland reisen. Die Familienmitglieder beantragen auch in diesem Fall touristische Visa. Die von Ihnen ausgestellte Einladung mit Kostenübernahmeerklärung ersetzt in dann die Hotelreservierung und die Bankbescheinigung.
Wichtig: Laden Sie keine Personen zu *geschäftlichen Zwecken* ein, wenn diese nur aus touristischen/familiären Zwecken einreisen wollen. Solche Falschangaben werden zu Lasten der Antragsteller ausgelegt und können zur Ablehnung des Antrags führen. Ein Visumantrag wird nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit positiv entschieden, nur weil eine Geschäftseinladung vorliegt.
Eine Verpflichtungserklärung können Sie bei der deutschen Ausländerbehörde abgeben, die für Ihren deutschen Wohnort zuständig ist.
Die Verpflichtungserklärung gilt nur als Nachweis des Reisezwecks und als Nachweis der Finanzierung. Alle anderen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere die Rückkehrbereitschaft einer Person – prüft die Botschaft / das Generalkonsulat zusätzlich.
Die Verpflichtungserklärung garantiert auch nicht die Rückkehr der eingeladenen Person. Sie garantiert nur, dass der Einlader im Einzelfall die Kosten für die Rückführung ins Ausland trägt.
Es ist insofern möglich, dass ein Antrag trotz bestehender Verpflichtungserklärung abgelehnt wird. Der Grund für die Ablehnung ist auf dem Ablehnungsbescheid, den der Antragsteller erhält, verzeichnet.
Als Einlader haben Sie grundsätzlich keine Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Ablehnung einzulegen, da nur der Antragsteller hierzu befugt ist.
Allerdings kann der Antragsteller Sie dazu bevollmächtigen, das Widerspruchsverfahren in seinem Namen zu führen. Eine solche Vollmacht muss schriftlich erfolgen und muss vom Antragsteller persönlich unterzeichnet sein. Nähere Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie auch hier.
In der Regel erteilt die Ausländerbehörde in einem solchen Fall eine Grenzübertrittsbescheinigung oder einen Ausreisenachweis. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen und ihres Reisepasses, in dem die Ausreisestempel enthalten sind, können die Personen in Kasachstan bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat vorsprechen. Die Botschaft / das Generalkonsulat kann dann der Ausländerbehörde gegenüber bestätigen, dass die Personen den Schengen-Raum verlassen haben. Wichtig ist, dass die Personen alle persönlich mit ihren Reisepässen erscheinen.
Das Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum, aber es garantiert nicht die Einreise. Die Grenzbehörden jedes Schengen-Staates sind befugt, bei Einreise die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex zu prüfen. Hierzu gehört z. B., ob der Reisende ausreichende finanzielle Mittel besitzt und den Zweck und die Umstände seines Aufenthalts im Schengen-Raum belegen kann. Kommt die Grenzbehörde zum Ergebnis, dass eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann sie die Einreise verweigern.
Wird die Einreise durch eine deutsche Grenzbehörde verweigert, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, gegen den Sie bei der Behörde selbst Widerspruch einlegen können.
Wenn Sie gegen den Visakodex, den Schengener Grenzkodex oder das deutsche Aufenthaltsgesetz verstoßen haben, dann kann es sein, dass gegen Sie eine Einreisesperre oder Einreisebedenken verhängt worden sind. Ob dies der Fall ist, können Sie über eine Selbstauskunft zum Ausländerzentralregister (AZR) und Schengeninformationssystem (SIS) erfahren.
Um eine solche Auskunft zu erhalten, müssen Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und dieses Formulars bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat vorsprechen. Die Botschaft / das Generalkonsulat wird Ihre Unterschrift auf dem Antragsformular beglaubigen (Kosten für die Beglaubigung: 56,43 EUR / zahlbar in KZT). Sie müssen den Antrag dann an das Bundesverwaltungsamt in Köln übersenden und erhalten von dort Auskunft, ob eine Einspeicherung gegen Sie besteht.
Auch wenn gegen Sie keine Einreisebedenken oder Einreisesperre verhängt worden ist, kann eine Verletzung der Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen zu einer Ablehnung im Visumverfahren führen. Die Botschaft / das Generalkonsulat prüft jeden Einzelfall nach Eingang der Unterlagen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Botschafts-Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers Visametric oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können. Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der drei folgenden Varianten ein:
- Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
- Beschwerde über Verhalten des externen Dienstleistungserbringers Visametric
- Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.