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LKW-Fahrer

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Alle Informationen und Formulare erhalten Sie kostenfrei bei den Visastellen und über die Internetseite der Auslandsvertretungen oder in den Visaantragsannahmezentren

Information für die Beantragung eines Visums für LKW-Fahrer

Bitte beachten Sie zusätzlich Information „Allgemeine Hinweise zur Visumbeantragung“

  • für jeden Antragsteller ein vollständig ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums einschließlich der Belehrung gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm 54 Abs. 2 Nr. 7, 8 AufenthG. Vollständige Anträge zum elektronischen Ausfüllen und Ausdrucken finden Sie auf videx.diplo.de

  • 2 aktuelle, biometrische, farbige Lichtbilder, nicht älter als 6 Monate (auf dem Antrag aufgeklebt), Größe 3,5 x 4,5 cm. (Bitte kleben Sie ein Foto auf das Antragsformular und bringen Sie das zweite Foto zusätzlich mit.)

  • Gültiger Reisepass mit Unterschrift des Passinhabers + Kopie der Datenseite/n des Passes. Der Pass muss noch mindestens 3 Monate nach Ablauf des beantragten Visumzeitraums gültig sein, innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt sein und noch mindestens zwei leere Seiten aufweisen.

  • falls zutreffend: Kopien der in den letzten 3 Jahren erteilten Schengenvisa mit zugehörigen Ein-/Ausreisestempeln

  • für Antragsteller, die nicht die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen: Original + Kopie der kasachischen Aufenthaltserlaubnis/Registrierung

  • Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden) müssen im Original mit Siegel des Standesamtes vorgelegt werden (keine Auszüge aus eGov!)

  • Kopie der Reisekrankenversicherung gültig für alle Schengener Staaten, Mindestdeckung 30.000,- €, mit Angabe der Gültigkeitsdauer. Die Reisekrankenversicherung muss die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während des Aufenthaltes des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Schengener Staaten abdecken. Die Reisekrankenversicherung muss auch COVID-19-Erkrankungen mit einer Mindestsumme von 30.000,-€ abdecken. Reisekankenversicherungen von Kreditkartenunternehmen können nicht akzeptiert werden.

  • Visumgebühr in KZT

Nachweis des Reisezwecks

  • Original + Kopie des Einladungsschreibens der Partnerspedition aus Deutschland mit

    • Name, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des einladenden Unternehmens

    • Name und Position des Unterzeichners des Einladungsschreibens

    • Name und Geburtsdatum des Eingeladenen

    • Angabe zu Zweck und Dauer des Aufenthalts

    • ausdrücklicher Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG

    • Beglaubigungsvermerk der Unterschrift durch eine deutsche Behörde/einen deutschen Notar ODER Pass-/Personalausweiskopie des Einladers

    • Falls Einlader nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt: Kopie des deutschen Aufenthaltstitels

  • Handelsregisterauszug oder Nachweis der Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Monate) des deutschen Geschäftspartners

  • Nachweis, dass der Arbeitgeber über die Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt und

  • Nachweis der Geschäftsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschäftspartner in Deutschland und

  • Nachweis für durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit zwischen Deutschland und Kasachstan durchgeführte Transporte (Frachtbriefe) oder

  • Nachweis über den Besitz von LKW durch den Arbeitgeber

  • Original der Arbeitsbescheinigung mit Angabe von Art und Dauer der Tätigkeit, monatlichem Einkommen, sowie vollständigen Kontaktdaten, Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers

  • Liste über Nutzung früher erteilter Schengenvisa und Belehrung über die Nutzung von LKW-Fahrer-Visa (Vordruck erhältlich auf der Website der Auslandsvertretungen)

Bitte beachten Sie, dass die Auslandsvertretung weitere Unterlagen verlangen kann, sofern diese zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Die Vorlage der o.g. Unterlagen bedeutet nicht, dass automatisch ein Visum erteilt wird. Bitte beachten Sie, dass ein mehrjähriges Schengenvisum bei Erstreisenden (innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren) grundsätzlich nicht in Frage kommt.

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