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Abgabe einer Namenserklärung und Antrag auf Eintragung einer Geburt in das deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige)

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Abgabe einer Namenserklärung und Antrag auf Eintragung einer Geburt in das deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige)

Grundsätzliche Hinweise

  • Alle Merkblätter und Formulare erhalten Sie kostenfrei bei den Rechts- und Konsularreferaten oder über die Internetseite der Auslandsvertretungen.

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Vertretungen in Kasachstan.

  • Sämtliche Unterlagen müssen im Original und zusätzlich in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Originale der Urkunden werden Ihnen beim Vorsprachetermin nach Durchsicht wieder ausgehändigt. Die beglaubigten Kopien können von einem kasachischen Notar angefertigt werden.

  • Originale kasachischer Urkunden und Gerichtsurteile, die ab Februar 2001 ausgestellt worden sind, müssen mit einer Apostille versehen sein.

  • Von russisch- oder kasachisch-sprachigen Urkunden muss zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung (nach ISO9-Norm) vorgelegt werden.

  • Bitte informieren Sie die zuständige Auslandsvertretung vorab, falls Sie Urkunden aus anderen Ländern vorlegen werden.

  • Bitte beachten Sie, dass unvollständige Unterlagen das Verfahren verzögern.

Allgemeine Informationen

Die Abgabe einer Namenserklärung oder Geburtsanzeige sind erst nach vorheriger Terminvereinbarung mit Ihrer zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft Astana oder Generalkonsulat Almaty) möglich. Kontaktieren Sie die zuständige Auslandsvertretung deshalb rechtzeitig per Telefon oder E-Mail.

Wenn Sie die Geburtsanzeige oder Namenserklärung im Zusammenhang mit der Beantragung eines Reisepasses abgeben möchten, teilen Sie das der Auslandsvertretung unbedingt im Vorfeld mit. In der Regel kann die Beantragung des Passes erst erfolgen, wenn die Namensführung geklärt ist. Von der gleichzeitigen Beantragung des Reisepasses und Abgabe einer Namenserklärung/Geburtsanzeige wird deshalb abgeraten.

Für den Vorsprachetermin selbst planen Sie bitte mindestens eine halbe Stunde Zeit ein.

Für die Geburtsanzeige genügt die persönliche Vorsprache mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils. Erfolgt (auch) eine Namenserklärung, ist im Fall von minderjährigen Kindern die Vorsprache aller Sorgeberechtigten erforderlich. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist zusätzlich auch seine Vorsprache erforderlich. Hat Ihnen die Auslandsvertretung bestätigt, dass zusammen mit der Geburtsanzeige/Namenserklärung die Beantragung eines Passes möglich ist, ist in jedem Fall die Vorsprache des Kindes (ungeachtet des Alters) erforderlich. Beachten Sie in einem solchen Fall unbedingt unser Informationsmaterial zur Beantragung von Pässen/Personalausweisen.

Checkliste

Zur Beantragung einer Geburtsurkunde oder Abgabe einer Namenserklärung müssen die untenstehenden Unterlagen vorgelegt werden.

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Die zuständige Auslandsvertretung wird Sie bei Ihrer Vorsprache oder im Laufe des Verfahrens informieren, ob zusätzlich Unterlagen vorzulegen sind.

  • Vollständig in deutscher Sprache ausgefülltes Antragsformular

  • Aktuelle Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten

  • Falls zutreffend: Reisepass des Kindes

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Geburtsurkunden beider Eltern

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder aktuell verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren:

  • Vaterschaftsanerkennung erfolgt vor Dezember 2019: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

  • Vaterschaftsanerkennung erfolgt nach Dezember 2019: aktuelle (im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen) Bescheinigung des Standesamtes, aus der hervorgeht, auf welcher Grundlage der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wurde

  • Wenn die Eltern geschieden sind:

  • Standesamtliche Ehescheidung früherer Ehen: Scheidungsurkunden

  • Gerichtliche Ehescheidung früherer Ehen: Scheidungsurteile. Scheidungsurkunden und –urteile, sofern die Ehen vor dem 10.12.2019 geschieden wurden

  • Bescheinigung über die Eheschließung mit Apostille

  • Wenn die Angaben zum Vater in der Geburtsurkunde nach Aussage der Mutter eingetragen wurden: aktuelle (nicht älter als 4 Wochen im Zeitpunkt der Antragstellung) Bescheinigung Nr. 4 des zuständigen Standesamts

  • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nach Geburt des Kindes weggefallen ist: Sterbeurkunde oder Sorgerechtsbeschluss eines Gerichts

  • Wenn der deutsche Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat:

  • Einbürgerungsurkunde ODER

  • Staatsangehörigkeitsausweis ODER

  • Bescheinigung nach § 15 BVFG

  • Falls in Vergangenheit ein deutscher Wohnort bestand oder immer noch besteht: einfache Kopie der Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung eines Elternteils oder des Kindes

Antragsteller, die nicht die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen:

  • kasachischer Aufenthaltstitel (Registrierung in Kasachstan)

Gebühren

Die folgenden konsularischen Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten:

  • Unterschriftsbeglaubigung Geburtsanzeige ohne Namenserklärung: 60 EUR

  • Unterschriftsbeglaubigung Geburtsanzeige mit Namenserklärung: 85 EUR

  • Unterschriftsbeglaubigung nur Namenserklärung: 85 EUR

Die Gebühren sind zum jeweiligen Wechselkurs der Auslandsvertretung ausschließlich bar in KZT zu entrichten.

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt seinerseits Gebühren, die nach Eingang der Namenserklärung/Geburtsanzeige und auf Aufforderung zu zahlen sind. Über Höhe und Zahlungsmodalitäten wird die zuständige Auslandsvertretung Sie im Laufe des Verfahrens informieren.

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