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Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug bzw. zur Eheschließung
Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug bzw. zur Eheschließung
Grundsätzliche Hinweise
Alle Merkblätter und Formulare erhalten Sie kostenfrei bei den Visastellen oder über die Internetseite der Auslandsvertretungen.
Bitte beachten Sie zusätzlich das Merkblatt „Ehegattennachzug bzw. Eheschließung“
Selbstständige oder Freiberufler gemäß § 21 AufenthG.
Wenn Sie ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Eheschließung in Deutschland beantragen, müssen Sie vor Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse besitzen. Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. (Weitere Informationen finden unter http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/)
Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Den Nachweis können Sie durch ein Sprachzeugnis von einem nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieter erbringen, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Es können in der Regel nur Zertifikate akzeptiert werden, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:
„Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.;
„Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate);
„Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD);
„TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V.;
In Kasachstan erfüllen derzeit nur das Goethe Institut e.V. sowie die angeschlossenen Sprachlernzentren die genannten Anforderungen. Weitere Informationen zu der „Start Deutsch 1“-Prüfung in Kasachstan finden Sie unter sind auf der Webseite des Goethe Instituts in Kasachstan erhältlich.
Gibt es Ausnahmen?
Die Notwendigkeit, den Nachweis der Sprachkenntnisse durch Vorlage eines oben genannten Sprachzertifikats zu belegen, kann in den folgenden Fällen entfallen:
Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Ihrer ersten Vorsprache im Rahmen der Antragstellung sind Ihre Deutschkenntnisse auf Anhieb und ohne Zweifel ersichtlich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie bereits mehrere Jahre in Deutschland gelebt haben und sich ohne Probleme auf Deutsch unterhalten können. Bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit kann die Botschaft/das Generalkonsulat ein Sprachzertifikat verlangen.
Sie ziehen auch als personensorgeberechtigter Elternteil zu oder mit Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
Ihr Ehegatte ist im Besitz eines Aufenthaltstitels einer Fachkraft oder erhält diese zeitnah. Dazu gehören u.a.:
die Blaue Karte EU gemäß § 18g AufenthG,
Fachkräfte mit beruflicher oder akademischer Ausbildung gemäß §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG,
Forscher gemäß § 18d AufenthG,
leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmensspezialisten, Wissenschaftler, Gastwissenschaftler oder Lehrkräfte gemäß § 19c Abs. 1 und IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG und
Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen oder ausländischen Studenten in Betracht, die sich nur für eine bestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden.
Bei Ihnen besteht erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über eine berufliche Qualifikation verfügen, und eine positive Erwerbsprognose und positive Integrationsprognose ersichtlich sind. Dies setzt voraus, dass Sie aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen können und sich ohne Probleme in das gesellschaftliche Leben in Deutschland integrieren können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie ausreichende Kenntnisse einer anderen europäischen Sprache haben.
Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungnicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
In einem solchen Fall müssen Sie Ihrem Antrag aussagekräftige Nachweise beifügen, die Ihre körperlich/seelische/geistige Einschränkung belegen. Die Botschaft/das Generalkonsulat kann auf eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt bestehen.
Analphabetismus, fortgeschrittenes Lebensalter, oder eine bestehende Schwangerschaft rechtfertigen grundsätzlich keine Ausnahme vom Erfordernis der einfachen deutschen Sprachkenntnisse.
Ihnen ist es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumutbar, Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, das erforderliche Sprachzertifikat vor Einreise in das Bundesgebiet zu erlangen. Entscheidend ist, dass Sie ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar für die gesamte Dauer Ihrer Lernanstrengung belegen (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche).
In einem solchen Fall müssen Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse spätestens nach Einreise in Deutschland nachweisen, damit die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Weitere Ausnahmen vom Spracherfordernis kommen auch für die folgenden Personengruppen in Betracht:
Ehegatten von anderen Hochqualifizierten, Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen
Ehegatten von Staatsangehörigen Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder der USA
Ehegatten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz
Ehegatten von Personen, die eine Daueraufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Staates haben, wenn die Ehe bereits in diesem Staat geführt wurde.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie den Sprachnachweis erbringen müssen, setzen Sie sich rechtzeitig mit der Botschaft oder dem Generalkonsulat in Verbindung.
Die abschließende Entscheidung, ob in Ihrem Fall vom Sprachnachweis abgesehen werden kann, fällen die Botschaft/das Generalkonsulat im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erst dann, wenn der Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen eingegangen sind.