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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

18.01.2024 - Artikel

Wichtige Informationen zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht

Im Oktober 2004 erfolgte eine Änderung des kasachischen Staatsangehörigkeitsrechts. Seitdem gilt: wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt, verliert die kasachische Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt ein, unabhängig davon, ob Sie die fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag oder automatisch (z.B. durch Geburt) erworben haben.

Mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Sie damit die kasachische Staatsangehörigkeit. Nach aktuellem Kenntnisstand der Auslandsvertretungen und der Praxis der kasachischen Behörden gilt dies auch, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor Oktober 2004 erworben haben.

Personen, die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und weiterhin die in ihrem Besitz befindlichen kasachischen Ausweisdokumente verwenden, etwa zur Einreise nach Kasachstan, machen sich nach aktuellem Kenntnisstand der Auslandsvertretungen entsprechend den Gesetzesvorschriften der Republik Kasachstan strafbar.

Verbindliche Informationen zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht kann Ihnen die zuständige kasachische Behörde oder kasachische Auslandsvertretung in Deutschland erteilen.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb eines ausländischen Reisepasses

Bitte beachten Sie, dass der (Wieder-)erwerb der kasachischen Staatsangehörigkeit gegebenenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann, sofern es sich dabei um einen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG handelt. § 25 Abs.1 StAG setzt die aktive Beantragung der fremden Staatsangehörigkeit voraus. Allerdings kann bereits die Beantragung eines kasachischen Reisepasses als Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG gewertet werden. Haben Sie in der Vergangenheit bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten (z.B. durch Aufnahme als Spätaussiedler) und danach erneut einen kasachischen Reisepass erhalten, muss im Einzelfall geprüft werden, ob Sie durch den Erhalt des kasachischen Reisepasses nicht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

Weiterführende Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Wichtiger Hinweis: Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten/hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

In solchen Fällen erwirbt das Kind nur dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen.

Einbürgerung

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Mit dem gleichen Gesetz wurde auch ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Davon abgesehen gilt, dass ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, wenn er:

  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
  • keine Straftaten begangen hat und
  • in der Lage ist, sich und seine Angehörigen selbst zu versorgen, d.h. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt.

Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt in aller Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine Einbürgerung unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn zusätzlich ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht und der Nachweis vorliegt, dass besondere Bindungen an Deutschland bestehen. Auch hier muss die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgegeben werden.

Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Anforderungen an eine Einbürgerung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind besonders hoch und die Einbürgerung erfolgt nur ausnahmsweise.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder können unter erleichterten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden.

Ausführliche Informationen zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Weiterführende Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Bitte beachten Sie auch unsere untenstehenden Hinweise zum Apostilleverfahren.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob der Antragsteller bereits deutscher Staatsangehöriger ist. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Auslandsvertretungen können nicht rechtsverbindlich feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist. Ein deutscher Personalausweis/Reisepass ist kein Beweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Kommt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nach Prüfung zu einem positiven Ergebnis, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Sollte Ihre Auslandsvertretung Ihnen die Durchführung eines Feststellungsverfahrens empfohlen haben, machen Sie sich bitte mit den Hinweisen des Bundesverwaltungsamts zu Unterlagen und Ausfüllhinweisen vertraut. Die geforderten Unterlagen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Bitte beachten Sie auch unsere untenstehenden Hinweise zum Apostilleverfahren.

Weiterführende Informationen erhalten Sie über den allgemeinen Auskunftsdienst des Bundesverwaltungsamts für Personen aus Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland

Telefon: 0228 99-358-4488 oder 0221-758-4488

Telefax: 0228 99-358-2846 oder 0221-758-2846

Zentrale E-Mail-Adresse

Negativbescheinigung

Wenn Sie im Ausland leben und eine Bescheinigung benötigen, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann das Bundesverwaltungsamt in Köln auf Antrag eine sogenannte Negativbescheinigung ausstellen.

Den Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten

Bitte lesen Sie die im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts enthaltenen Informationen aufmerksam, bevor Sie einen Antrag stellen.

Bitte geben Sie in Ihrem Antrag Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse an, damit wir Sie kontaktieren können.

Bitte beachten Sie auch unsere untenstehenden Hinweise zum Apostilleverfahren.

Weiterführende Informationen erhalten Sie über den allgemeinen Auskunftsdienst des Bundesverwaltungsamts für Personen aus Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland

Telefon: 0228 99-358-4488 oder 0221-758-4488

Telefax: 0228 99-358-2846 oder 0221-758-2846

Zentrale E-Mail-Adresse

Verlust

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.

Für in Kasachstan wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag die kasachische Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der kasachischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde.

Grundsätzlich kann eine Beibehaltungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsieht. Nach Kenntnis der Auslandsvertretungen ist im kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht bei Einbürgerungen in den kasachischen Staatsverband Mehrstaatigkeit regelmäßig nicht vorgesehen.

Bei der Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit an Kinder ist der Zeitpunkt der Geburt ausschlaggebend: Wird das Kind geboren, nachdem der ehemals deutsche Elternteil die fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, erwirbt es im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wurde das Kind geboren, bevor der ehemals deutsche Elternteil die fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, behält es grundsätzlich seine im Zeitpunkt der Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem minderjährigen Kind tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn das Kind auf eigenen Antrag (bzw. auf Antrag aller Sorgeberechtigten) und gemeinsam mit dem deutschen Elternteil (bei alleiniger Sorge) bzw. gemeinsam mit beiden deutschen Elternteilen (bei gemeinsamer Sorge) die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

Der Verlust tritt nicht ein, wenn das Kind alleine eingebürgert wird, wenn bei gemeinsamer Sorge der Eltern nur ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind eingebürgert wird, oder wenn sich die Einbürgerung der Eltern automatisch auf das Kind erstreckt.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich gilt für alle Personen, die neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie freiwillig in die Streitkräfte ihres anderen Heimatlandes eintreten. Dies gilt also nicht bei Pflichtwehrdienst.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn der Betreffende zuvor die Erlaubnis des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt hat oder aufgrund eines bilateralen Vertrages zum Eintritt in die fremden Streitkräfte berechtigt ist. Zwischen der Republik Kasachstan und der Bundesrepublik Deutschland gibt es keinen entsprechenden Vertrag.

Verzicht/ Entlassung

Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in Kasachstan

Wenn Sie in Kasachstan leben, neben der deutschen auch die kasachische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und auf die deutsche verzichten wollen, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen.
Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüft die Anträge. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Auslandsvertretung wird der Verzicht wirksam. Bitte lesen Sie vor Antragstellung die Hinweise des Bundesverwaltungsamts

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige, die keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, um sich in Kasachstan einbürgern zu lassen. Kasachstan setzt nach Kenntnis der deutschen Auslandsvertretungen die Zusage der deutschen Behörden über die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung voraus. Vor Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit müssen die zuständigen kasachischen Behörden zugesichert haben, dass die Einbürgerung nach Entlassung erfolgen wird, da der deutsche Staatsangehörige nicht staatenlos werden darf.

Zuständig für die Prüfung und Entscheidung über den Entlassungsantrag ist für im Ausland lebende Deutsche das Bundesverwaltungsamt in Köln. Mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Auslandsvertretung wird die Entlassung wirksam. Bitte lesen Sie vorab die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes.

Den Verzichtsantrag oder Entlassungsantrag können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen.

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Bitte beachten Sie auch unsere untenstehenden Hinweise zum Apostilleverfahren.

Apostilleverfahren

Nach Kenntnisstand der Botschaft verlangen die kasachischen Behörden, dass deutsche Urkunden in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten (Negativbescheinigung, Entlassungsurkunde, Verzichtsurkunde, Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis) zur weiteren Verwendung in Kasachstan mit einer Apostille versehen werden. Die Erteilung einer Apostille zur Verwendung im Ausland können Sie gleichzeitig mit Einreichung Ihres Antrags auf Ausstellung der entsprechenden Urkunde beantragen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Apostilleverfahren sowie das Antragsformular für Endbeglaubigungen und Apostillen.

Kontaktformular

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und war in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Eckpunkte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zusammengestellt. Bei Detailfragen setzen Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung über das Kontaktformular in Verbindung.

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Informationen zum Datenschutz

Das Auswärtige Amt verwendet in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 DS-GVO nachzukommen, können Sie Ihre Rechte und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Auslandsvertretung diesem Merkblatt entnehmen.


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