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Familienangelegenheiten

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

30.09.2021 - Artikel

Beurkundung einer Auslandsgeburt

Allgemeines:

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines deutschen Kindes im deutschen Geburtenregister. Eine deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Auch zur Beantragung eines Passes ist eine deutsche Geburtsurkunde grundsätzlich nicht erforderlich.

Ausnahme:

Eine Geburtsanzeige ist dann zwingend erforderlich, wenn ein Kind im Ausland geboren ist und dessen deutsche Eltern / deutsches Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind/ist. Erwirbt ein Kind in diesem Fall durch die Geburt noch eine weitere Staatsangehörigkeit (z.B. die kasachische), kann es nur dann auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Geburt bis zum ersten Geburtstag des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird. Auch in den Fällen, in denen die Geburtsanzeige nicht zwingend erforderlich ist, ist sie immer zu empfehlen. Ist die Beurkundung einmal bei einem deutschen Standesamt erfolgt, wird eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt. Anders als kasachische Urkunden kann die internationale deutsche Urkunde ohne Übersetzung oder Apostille im gesamten europäischen Raum verwendet werden. Darüber hinaus enthalten kasachische Geburtsurkunden zuweilen Eintragungen zum Namen des Kindes, die das deutsche Recht nicht erlaubt oder abweichend bewertet. Im Zweifelsfall kann nur die Beurkundung der Geburt in Deutschland eine abschließende Klärung herbeiführen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt muss deshalb unter Umständen auch eine Namenserklärung abgegeben werden.

Antragsbefugnis:

Jedes Elternteil eines Kindes, das Kind selbst, sein Ehepartner oder die Kinder des Kindes sind eigenständig befugt, den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt zu stellen. Enthält die Geburtsanzeige auch eine Namenserklärung, sind bis zur Volljährigkeit des Kindes nur die Eltern befugt, eine solche abzugeben. Nach Volljährigkeit kann nur das Kind selbst eine Namenserklärung abgeben. Für die Beantragung besteht keine Frist.

Zuständigkeit:

Für den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am letzten melderechtlichen Wohnsitz des Kindes oder, falls ein solcher nie bestand, am letzten deutschen Wohnsitz der Eltern oder einer anderen antragsberechtigten Person. Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann der Antrag über die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (in Kasachstan: Botschaft Astana oder Generalkonsulat Almaty) eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Übersicht der Amtsbezirke der Botschaft bzw. des Generalkonsulats

Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen nicht über Ihren Antrag entscheiden, und auch keine Geburtsurkunde ausstellen, sondern Sie nur beraten und die Antragsunterlagen weiterleiten können.

Verfahren:

Für die Abgabe des Antrags ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich. Muss im Rahmen der Geburtsanzeige auch eine Namenserklärung abgegeben werden, ist bei minderjährigen Kindern die persönliche Vorsprache aller Sorgeberechtigten nötig. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist auch seine Vorsprache erforderlich. Ist das Kind bereits volljährig, ist nur seine Vorsprache erforderlich.

Bevor Sie persönlich zur Botschaft oder zum Generalkonsulat anreisen, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit der zuständigen Auslandsvertretung per Telefon oder über unser Kontaktformular auf. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats Astana und Almaty bei telefonischen Anfragen. So kann die zuständige Vertretung Sie im Vorfeld beraten und sicherstellen, dass Sie für den Vorsprachetermin vorbereitet sind. Melden Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Sobald die zuständige Auslandsvertretung alle Vorfragen geklärt hat, wird sie mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Vertretung Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat kann die Bearbeitungsdauer nicht beeinflussen. Wurde im Rahmen der Geburtsanzeige eine Namenserklärung abgegeben, wird diese im Regelfall bereits nach wenigen Wochen bestätigt. Bis zur Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde können allerdings mehrere Monate vergehen. Die zuständige Auslandsvertretung wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Geburtsurkunde abgeschlossen ist.

Unterlagen:

Welche Unterlagen für die Geburtsanzeige erforderlich sind, entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige finden Sie hier

Geburtsanzeige / Namenserklärung und Passantrag:

Wird die Geburtsanzeige / Namenserklärung im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Passantrag abgegeben, kann der Passantrag grundsätzlich erst dann entgegengenommen werden, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Wirksamkeit des erklärten Namens bestätigt hat.

Informieren Sie unbedingt die zuständige Auslandsvertretung rechtzeitig, wenn Sie auch einen Passantrag stellen möchten. Die gleichzeitige Aufnahme der Geburtsanzeige / Namenserklärung und des Passantrags ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Namenserklärung

Allgemeines:

Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich immer nach deutschem Recht. Der in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name des Kindes gilt daher nicht immer automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Insbesondere bei Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe oder bei Geburt eines Kindes von Eltern, die unterschiedliche Namen tragen, wird die Namensführung nach deutschem Recht in der Regel von der Eintragung in der ausländischen Geburtsurkunde abweichen. Möchten Sie einen ersten deutschen Reisepass für Ihr Kind beantragen oder sind Sie selbst bereits volljährig und beantragen jetzt Ihren ersten deutschen Reisepass, kann zunächst eine Namenserklärung erforderlich sein. Die Namenserklärung kann auch im Rahmen einer Geburtsanzeige erfolgen.

Antragsbefugnis:

Bei minderjährigen Kindern müssen alle Sorgeberechtigten gemeinsam den gewünschten Namen erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist auch seine Zustimmung zur Namenserklärung erforderlich. Ist das Kind bereits 18 Jahre alt, kann es nur selbst seinen Namen erklären. In besonderen Einzelfällen kann auch die Zustimmung einer dritten Person (z.B. Ehepartner eines Elternteils, der selbst nicht Elternteil des Kindes ist) erforderlich sein.

Zuständigkeit:

Für die Bearbeitung der Namenserklärung und Bestätigung des gewünschten Namens ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz eines Elternteils oder des Kindes.

Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann die Erklärung über die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (in Kasachstan: Botschaft Astana oder Generalkonsulat Almaty) eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Übersicht der Amtsbezirke der Botschaft bzw. des Generalkonsulats

Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen nicht über Wirksamkeit der Namenserklärung entscheiden, und auch keine Namensbescheinigung ausstellen, sondern Sie nur beraten und die Unterlagen weiterleiten können.

Verfahren:

Bevor Sie persönlich zur Botschaft oder zum Generalkonsulat anreisen, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit der zuständigen Auslandsvertretung per Telefon oder über unser Kontaktformular auf. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats Astana und Almaty bei telefonischen Anfragen. So kann die zuständige Vertretung Sie im Vorfeld beraten und sicherstellen, dass Sie für den Vorsprachetermin vorbereitet sind. Melden Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Sobald die zuständige Auslandsvertretung alle Vorfragen geklärt hat, wird sie mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Vertretung Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat kann die Bearbeitungszeit nicht beeinflussen. Die zuständige Auslandsvertretung wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Geburtsurkunde abgeschlossen ist.

Unterlagen:

Welche Unterlagen für die Namenserklärung erforderlich sind, entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.

Namenserklärung und Passantrag:

Wird die Namenserklärung im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Passantrag abgegeben, kann der Passantrag grundsätzlich erst dann entgegengenommen werden, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Wirksamkeit des erklärten Namens bestätigt hat.

Informieren Sie unbedingt die zuständige Auslandsvertretung rechtzeitig, wenn Sie auch einen Passantrag stellen möchten. Die gleichzeitige Aufnahme der Namenserklärung und des Passantrags ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Adoption

Wenn Sie den Wunsch hegen, ein Kind aus Kasachstan zu adoptieren, sollten Sie sich an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle werden. Diese wird Sie bezüglich der Prozesse beraten und bei Ihrem Vorhanden unterstützen. Die für Adoptionen zuständige nationale Behörde Kasachstans ist das „Children Rights Protection Committee“ des Bildungsministeriums in Astana

Eine Adoption nach kasachischem Recht ist in der Regel eine Volladoption und qualifiziert zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern. Nach erfolgter Adoption kann zur Ausreise nach Deutschland ein deutscher Reisepass bzw. Kinderreisepass für das Kind beantragt werden. Zur Beantragung des Passes muss der Gerichtsbeschluss über die Adoption und die Adoptionsurkunde vorgelegt werden.

Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kasachstan gilt das Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption seit März 2010. Nach erfolgter Adoption wird durch die kasachischen Behörden eine Bescheinigung gem. Art. 23 des zuvor genannten Abkommens ausgestellt. Diese Bescheinigung muss ebenfalls zur Passbeantragung vorgelegt werden. Sollte diese Bescheinigung nicht ausgestellt werden, muss die Adoptionsanerkennung bei dem zuständigen deutschen Gericht beantragt werden. Bei Fragen diesbezüglich können Sie sich über das Kontaktformular direkt an die für Sie zuständige Auslandsvertretung wenden.

Eheschließung in Kasachstan

Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Eheschließung geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Land der Eheschließung eingehalten worden sind. Ein Verfahren für die förmliche Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es nicht. Bitte wenden Sie sich an das kasachische Standesamt, falls die Ehe in Kasachstan geschlossen werden soll. Dort erhalten Sie Informationen zu allen Dokumenten, die für eine Eheschließung in Kasachstan benötigt werden. Alle deutschen Urkunden müssen in der Regel durch die zuständige deutsche Behörde apostilliert werden und mit russischer oder kasachischer Übersetzung vorgelegt werden. Die nach der Eheschließung ausgestellte kasachische Heiratsurkunde muss zur Vorlage bei einem deutschen Standesamt am Wohnsitz des deutschen Ehepartners oder bei anderen deutschen Behörden mit einer Apostille versehen und übersetzt werden.

Ehefähigkeitszeugnis

Zur Eheschließung vor einem kasachischen Standesamt kann von deutschen Staatsangehörigen unter anderem ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt werden. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt vom Standesbeamten des derzeitigen bzw. letzten deutschen Wohnsitzes. Bestand bisher kein deutscher Wohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie und Ihr/e Verlobte/r vorlegen müssen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann bei den deutschen Auslandsvertretungen in Kasachstan gestellt werden, wenn die antragstellende Person ihren/seinen gegenwärtigen Wohnsitz im Amtsbezirk einer Auslandsvertretung hat. Der Antrag wird jedoch nur an das zuständige deutsche Standesamt weitergeleitet. Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist die Botschaft oder das Generalkonsulat nicht befugt. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis empfiehlt es sich jedoch, den Antrag direkt beim zuständigen deutschen Standesamt zu stellen.

Ehenamenserklärung / Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister

Allgemeines:

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger die Ehe im Ausland wirksam nach Ortsrecht geschlossen haben, dann gilt diese Ehe grundsätzlich auch im deutschen Rechtsbereich als gültig. Möchten Sie Rechtssicherheit haben, dann können Sie die im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Ist die Ehe einmal im deutschen Eheregister eingetragen, wird eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt.

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung im Ausland keinen Ehenamen gewählt und möchten jetzt diese Wahl nachholen, ist eine nachträgliche Ehenamenserklärung erforderlich. Damit eine solche für den deutschen Ehepartner wirksam ist, muss sie vor einer deutschen Behörde abgegeben werden.

Selbst wenn Sie im Rahmen der ausländischen Eheschließung bereits eine Ehenamenserklärung abgegeben haben, kann es sein, dass der Ehename für den deutschen Rechtsraum noch nicht wirksam ist. Auch in einem solchen Fall ist eine zusätzliche Namenserklärung vor deutschen Behörden erforderlich.

Antragsbefugnis:

Für den Antrag auf Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister ist jeder Ehepartner einzeln antragsbefugt. Soll (auch) eine Ehenamenserklärung abgegeben werden, müssen beide Ehepartner gemeinsam die Erklärung abgeben.

Zuständigkeit:

Für den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung und die Bearbeitung der Namenserklärung ist immer ein deutsches Standesamt zuständig. Die Zuständigkeit fällt dabei auf das Standesamt am aktuellen / letzten Wohnsitz (eines) der Ehepartner.

Bestand nie ein innerdeutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Befindet sich der Antragsteller dauerhaft im Ausland, kann der Antrag über die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (in Kasachstan: Botschaft Astana oder Generalkonsulat Almaty) eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Übersucht der Amtsbezirke der Botschaft bzw. des Generalkonsulats

Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen nicht über Ihren Antrag entscheiden, und auch keine Heiratsurkunde ausstellen, sondern Sie nur beraten und die Antragsunterlagen weiterleiten können.

Verfahren:

Möchten Sie Ihre Ehe im deutschen Register nachbeurkunden lassen, eine nachträgliche Ehenamenserklärung abgeben oder sind Sie nicht sicher, ob die bereits im Ausland erfolgte Ehenamenserklärung wirksam ist, kontaktieren Sie die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung per Telefon oder über unser Kontaktformular Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit des Rechts- und Konsularreferats Astana und Almaty bei telefonischen Anfragen. Die Auslandsvertretung wird Ihren Fall prüfen und Sie beraten, welche Erklärung in Ihrem Fall nötig/möglich ist.

Wenn alle Vorfragen geklärt sind, wird die Auslandsvertretung mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren. Melden Sie sich unbedingt frühzeitig vor der geplanten Vorsprache.

Melden Sie sich ebenfalls frühzeitig bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung, wenn Sie einen Reisepass / Personalausweis auf Ihren neuen Ehenamen, oder einen ersten Reisepass für ein in der Ehe geborenes Kind beantragen wollen. Die Beantragung eines Reisepasses / Personalausweises auf den neu erklärten Namen ist in bestimmten Konstellationen erst dann möglich, wenn das deutsche Standesamt die Wirksamkeit der Namenserklärung bestätigt hat.

Bei dem Vorsprachetermin selbst wird die Vertretung Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen, Ihre Unterschriften auf dem Antrag beglaubigen und die Unterlagen anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bei der Vorsprache entrichten Sie auch die konsularische Gebühr.

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat kann die Bearbeitungszeit nicht beeinflussen. Die zuständige Auslandsvertretung wird Sie informieren, sobald die Namenserklärung bestätigt wurde oder die Beantragung der Heiratsurkunde abgeschlossen ist.

Unterlagen:

Welche Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.

Ehescheidung

Ausländische Ehescheidung und ausländische Sorgerechtsentscheidungen für minderjährige Kinder werden in Deutschland nur anerkannt, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Über den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung entscheidet die Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin.

Den Antrag können Sie entweder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle, bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt oder bei der Botschaft Astana bzw. dem Generalkonsulat Almaty einreichen. Für die Antragsannahme und Weiterleitung fallen bei der zuständigen Auslandsvertretung Gebühren an.

Rente

Die Botschaft kann in Rentenangelegenheiten keine Beratung anbieten. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Träger. Die unten aufgeführten Amtshandlungen in Rentenangelegenheiten erfolgen durch die zuständige Auslandsvertretung kostenfrei.

Lebensbescheinigungen

Rentenempfänger/innen müssen der Rentenversicherung in der Regel einmal jährlich eine Lebensbescheinigung übersenden. Die Beglaubigung kann durch die Botschaft oder das Generalkonsulat erfolgen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten für allgemeine Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty

Nähere Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Beitragserstattungen

Personen, die in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, aber nun ihren Aufenthalt im Ausland haben, können im Einzelfall einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Zuständig ist der jeweilige deutsche Versicherungsträger. Die Beglaubigung kann durch die Botschaft oder das Generalkonsulat erfolgen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten für Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty

Nähere Informationen sowie Formulare finden Sie ebenfalls auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Sterbefälle

Bitte beachten Sie diesbezüglich die Hinweise unter der Rubrik „Hilfe für deutsche Staatsangehörige“


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