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Arbeitsaufnahme

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Visum zur Arbeitsaufnahme

Grundsätzliche Hinweise

  • Alle Merkblätter und Formulare erhalten Sie kostenfrei bei den Visastellen oder über die Internetseite der Auslandsvertretungen.
  • Bitte beachten Sie zusätzlich das Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Beantragung eines nationalen Visums“. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Vertretungen in Kasachstan.
  • Fremdsprachige Unterlagen sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Ausgenommen sind die Datenseite des Passes und Unterlagen in englischer Sprache.
  • Von Amts wegen geheftete Unterlagen (z.B. notariell beglaubigte Übersetzungen) müssen mit einer nicht gehefteten einfachen Kopie vorgelegt werden. Dies beschleunigt den Bearbeitungsprozess erheblich.
  • Es werden nur gut lesbare Unterlagen angenommen.
  • Die Vertretung behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen.
  • Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zur Fachkräftemigration finden Sie im Fachkräfteportal

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme nur möglich ist, wenn Sie eine qualifizierte Beschäftigung anstreben. Sie müssen grundsätzlich aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen.

Fachkräften mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zu jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt (sehen Sie unten die Ausnahme zu reglementierten Berufen).

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag vollständig vorzulegen.

  • Vollständig in deutscher Sprache ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums
  • Eigenhändig unterschriebene Belehrung gemäß § 54 AufenthG
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, Größe 3,5 x 4,5 cm (Bitte kleben Sie auf das Antragsformular bereits ein Foto und bringen das zweite Foto zusätzlich mit.) (→ Fotomustertafel)
  • Gültiger Reisepass mit Unterschrift des Passinhabers + eine Kopie der Datenseiten des Passes. Der Pass muss unterschrieben sein und mindestens drei leere Seiten enthalten.
  • Von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG
  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung Ihres akademischen und beruflichen Werdegangs
  • Falls vorhanden: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Original + eine Kopie
  • Falls Sie bei Antragstellung bereits 45 Jahre alt sind und Ihr Jahresgehalt weniger als 53.130 Euro brutto beträgt: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung in Form von
  • Ansprüchen einer gesetzlichen Rentenversicherung eines Staates, in dem Sie eine Beschäftigung ausgeübt haben ODER
  • privaten Renten- oder Lebensversicherungen ODER
  • Immobilien oder sonstigen Vermögensnachweisen
  • Falls vorhanden: bereits erteilte Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit
    Deutsche Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die zur Visumerteilung erforderliche Zustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bereits direkt vorab zu beantragen. Wird diese schon im Visumverfahren vorgelegt, verkürzen sich die Bearbeitungszeiten bei der Visastelle ggf. erheblich.

Einreise als Fachkraft mit Berufsausbildung:

  • Nachweis Ihrer Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren: Abschlusszeugnis mit Notenverzeichnis im Original + eine Kopie
  • Bescheid über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung im Original + eine Kopie. Die zuständige Stelle für die Ausstellung des Anerkennungsbescheids können hier erfragen: Anerkennung in Deutschland. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter:
  • www.make-it-in-germany.com
  • Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 – 1111
  • Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • Falls die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in) erfolgen soll: Berufsausübungserlaubnis oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original + eine Kopie

    Für eine Reihe von reglementierten Berufen sind mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Informationen zu reglementierten Berufen finden Sie unter auf der Internetseite „Anerkennung in Deutschland“ (mehrsprachig) und auf der Interseite der Bundesagentur für Arbeit „BERUFENET“ (nur deutschsprachig).

Einreise als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

  • Nachweis über Ihren Hochschulabschluss: Abschlusszeugnis mit Notenverzeichnis im Original + eine Kopie
  • Ausdruck aus der anabin Datenbank über die Vergleichbarkeit Ihrer Hochschule und Ihres Abschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss
    ODER
    Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Original + eine Kopie
    Ihr Abschluss ist vergleichbar, wenn:
  • Ihre Hochschule mit „H+“ geführt wird und der Abschluss mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ in der anabin Datenbank geführt ist, oder
  • Ihre Hochschule mit „H+/-“ geführt wird und der Abschluss gleichzeitig bei dieser Hochschule mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ aufgeführt ist.

Eine Zeugnisbewertung muss durchgeführt werden, falls

  • Ihr Abschluss nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ in der anabin Datenbank geführt ist, oder
  • Ihre Hochschule nicht in der anabin Datenbank geführt ist, und falls
  • Ihre Hochschule mit H+/- bewertet ist und Ihr Abschluss nicht gleichzeitig bei dieser Hochschule mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ aufgeführt ist.

Eine Anleitung dazu finden Sie unter hier.

Sollte Ihr Abschluss und/oder Ihre Hochschule mit einer negativen Bewertung („H-“ oder „bedingt vergleichbar“) in der anabin Datenbank eingetragen sein, ist eine weitere Zeugnisbewertung nicht erfolgversprechend. Bitte informieren Sie sich dann zum Anerkennungsverfahren für Fachkräfte mit Berufsausbildung.

  • Falls die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Ärzte, Apotheker, Lehrer) erfolgen soll: Berufsausübungserlaubnis oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original + eine Kopie

    Für eine Reihe von reglementierten Berufen sind mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Informationen zu reglementierten Berufen finden Sie unter auf der Internetseite „Anerkennung in Deutschland“ (mehrsprachig) und auf der Interseite der Bundesagentur für Arbeit „BERUFENET“ (nur deutschsprachig).

    Verfügen Sie über einen Berufsausübungserlaubnis, ist die Durchführung der Zeugnisbewertung nicht erforderlich.

Einreise mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (IT)

Wenn Sie über ausgeprägte berufsspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, benötigen Sie nicht zwangsweise eine Anerkennung Ihrer Berufsausbildung. Dazu müssen Sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben in den letzten sieben Jahren durch mindestens dreijährige Berufserfahrung Kenntnisse und Qualifikationen erworben, die mit einer qualifizierten Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie vergleichbar sind (Nachweise dazu im Original + eine Kopie)
  • Mindestjahresgehalt von 43.470 Euro brutto
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens im Original + eine Kopie
    Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist in begründeten Einzelfällen nicht erforderlich, wenn Sie zum Beispiel nachweisen, dass für die konkrete Beschäftigung ausschließlich Englischkenntnisse notwendig sind und Sie über solche verfügen.

Antragsteller, die nicht die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen:

  • kasachische Aufenthaltserlaubnis/Registrierung im Original + eine Kopie
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