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Blaue Karte EU

Artikel

Visum zur Einreise mit einer „Blauen Karte EU

Grundsätzliche Hinweise

  • Alle Merkblätter und Formulare erhalten Sie kostenfrei bei den Visastellen oder über die Internetseite der Auslandsvertretungen.
  • Bitte beachten Sie zusätzlich das Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Beantragung eines nationalen Visums“. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Vertretungen in Kasachstan.
  • Fremdsprachige Unterlagen sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Ausgenommen sind die Datenseite des Passes und Unterlagen in englischer Sprache.
  • Von Amts wegen geheftete Unterlagen (z.B. notariell beglaubigte Übersetzungen) müssen mit einer nicht gehefteten einfachen Kopie vorgelegt werden. Dies beschleunigt den Bearbeitungsprozess erheblich.
  • Es werden nur gut lesbare Unterlagen angenommen.
  • Die Vertretung behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen.
  • Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.

Allgemeine Informationen

Mit der Blauen Karte EU können ausländische Staatsangehörige, die einen Hochschulabschluss besitzen, eine ihrer Qualifikation nach angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Die Blaue Karte EU kann nur erteilt werden, wenn die angestrebte Beschäftigung mindestens sechs Monate ausgeübt wird.

Für die Blaue Karte EU qualifizieren Sie sich, wenn Ihr jährliches Bruttogehalt 48.300 Euro beträgt. Für bestimmte Engpassberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte und andere Fachkräfte im Gesundheitswesen, Lehrkräfte, Führungskräfte im Bereich Logistik, Bergbau, Bau oder der Kinder- oder Altenbetreuung, Fachkräfte im Ingenieurwesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT) sowie für Berufsanfänger, die Ihren Hochschulabschluss nicht mehr als 3 Jahre vor Beantragung erworben haben, reicht ein Jahresgehalt von 43.759,80 Euro brutto.

Allgemeine Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und über das Fachkräfteportal

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag vollständig vorzulegen.

  • Vollständig in deutscher Sprache ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums
  • Eigenhändig unterschriebene Belehrung gemäß § 54 AufenthG
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, Größe 3,5 x 4,5 cm (Bitte kleben Sie auf das Antragsformulare bereits ein Foto und bringen das zweite Foto zusätzlich mit.) (→ Fotomustertafel)
  • Gültiger Reisepass mit Unterschrift des Passinhabers + eine Kopien der Datenseiten des Passes. Der Pass muss unterschrieben sein und mindestens drei leere Seiten enthalten.
  • von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG
  • Unterschriebene Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG
  • Nachweis über Ihren Hochschulabschluss: Abschlusszeugnis mit Notenverzeichnis im Original + 1 Kopie
  • Ausdruck aus der anabin Datenbank über die Vergleichbarkeit Ihrer Hochschule und Ihres Abschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss
    ODER
    Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Original + eine Kopie
    Ihr Abschluss ist vergleichbar, wenn:
  • Ihre Hochschule mit „H+“ geführt wird und der Abschluss mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ in der anabin Datenbank geführt ist, oder
  • Ihre Hochschule mit „H+/-“ geführt wird und der Abschluss gleichzeitig bei dieser Hochschule mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ aufgeführt ist.

Eine Zeugnisbewertung muss durchgeführt werden, falls

  • Ihr Abschluss nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ in der anabin Datenbank geführt ist, oder
  • Ihre Hochschule nicht in der anabin Datenbank geführt ist, und falls
  • Ihre Hochschule mit H+/- bewertet ist und Ihr Abschluss nicht gleichzeitig bei dieser Hochschule mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ aufgeführt ist.

Eine Anleitung dazu finden Sie unter hier.

Sollte Ihr Abschluss und/oder Ihre Hochschule mit einer negativen Bewertung („H-“ oder „bedingt vergleichbar“) in der anabin Datenbank eingetragen sein, ist eine weitere Zeugnisbewertung nicht erfolgversprechend. Bitte informieren Sie sich dann zum Anerkennungsverfahren für Fachkräfte mit Berufsausbildung.

Einreise mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (IT)

Wenn Sie über ausgeprägte berufsspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, benötigen Sie nicht zwingend einen Hochschulabschluss oder dessen Anerkennung. Dazu müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben in den letzten sieben Jahren durch mindestens dreijährige Berufserfahrung Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen erworben, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie vergleichbar ist (Nachweise dazu im Original + eine Kopie),
  • Diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen sind für die Ausübung Ihrer Beschäftigung erforderlich,
  • Mindestjahresgehalt von 43.470 Euro brutto
  • Falls die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Ärzte, Apotheker, Lehrer) erfolgen soll: Berufsausübungserlaubnis oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original + eine Kopie

    Für eine Reihe von reglementierten Berufen sind mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Informationen zu reglementierten Berufen finden Sie unter auf der Internetseite „Anerkennung in Deutschland“ (mehrsprachig) und auf der Interseite der Bundesagentur für Arbeit „BERUFENET“ (nur deutschsprachig).

    Verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, ist die Durchführung der Zeugnisbewertung nicht erforderlich.
  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung Ihres akademischen und beruflichen Werdegangs
  • Falls vorhanden: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Original + eine Kopie
  • Falls vorhanden: bereits erteilte Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit
    Deutsche Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die zur Visumerteilung ggf. erforderliche Zustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bereits direkt vorab zu beantragen. Wird diese schon im Visumverfahren vorgelegt, verkürzen sich die Bearbeitungszeiten bei der Visastelle ggf. erheblich.

Antragsteller, die nicht die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen:

  • kasachische Aufenthaltserlaubnis/Registrierung im Original + eine Kopie
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