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FAQ: nationale Visa

31.01.2024 - FAQ

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Einwanderung von Fachkräften und Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Sie müssen Ihren Antrag bei der deutschen Vertretung abgeben, in deren Amtsbezirk Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie haben dort Ihren Lebensmittelpunkt, wo Sie seit mindestens sechs Monaten leben. Welche Staatsangehörigkeit Sie haben, spielt dabei keine Rolle. Wenn Sie als kasachischer Staatsangehöriger dauerhaft im Ausland leben, können Sie Ihren Antrag nicht bei den deutschen Vertretungen in Kasachstan stellen.

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Amtsbezirk der Botschaft haben, müssen Sie den Antrag bei der Botschaft in Astana einreichen. Eine Übersicht zum Amtsbezirk der Botschaft finden Sie hier

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Amtsbezirk des Generalkonsulats haben, müssen Sie den Antrag beim Generalkonsulat in Almaty einreichen. Eine Übersicht zum Amtsbezirk des Generalkonsulats finden Sie hier

Nein. Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt und dauerhaften Wohnort im Ausland haben, ist die deutsche Vertretung/das deutsche Generalkonsulat vor Ort allein für Ihren Antrag zuständig.

Nein. Die Botschaft akzeptiert englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzung.

Grundsätzlich ist das A1-Zertifikat ohne Einschränkungen gültig. Im Rahmen des Visumverfahrens muss die Botschaft/das Generalkonsulat allerdings sicherstellen, dass die Sprachkenntnisse immer noch bestehen. Insbesondere, wenn das Zertifikat alt ist (älter als ein Jahr) und Sie zudem nur mit einer geringen Punktzahl bestanden haben, wird die Botschaft/das Generalkonsulat Ihre Sprachkenntnisse erneut, ggfls. durch ein persönliches Gespräch auf Deutsch mit Ihnen, prüfen.

Informationen zur Sperrkontoeröffnung finden Sie unter Punkt 4 hier

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf nationale Visa zum Studium oder Sprachkurs kann die Botschaft/das Generalkonsulat den Antrag in der Regel immer nur dann erteilen, wenn die zuständige deutsche Ausländerbehörde dem Antrag zugestimmt hat.

Bei Vorlage eines Sperrkontos kann das Visum in der Regel im so genannten Schweigefristverfahren bearbeitet werden. In einem solchen Fall liegt der Botschaft/dem Generalkonsulat die Zustimmung der Ausländerbehörde im Normalfall innerhalb von dreiundzwanzig Tagen vor. In einzelnen Ausnahmefällen kann sich die Bearbeitung trotz Vorlage des Sperrkontos verzögern.

Auch bei Vorlage der Verpflichtungserklärung kann das Visum im Schweigefristverfahren bearbeitet werden. Eine Verpflichtungserklärung für einen langfristigen Aufenthalt muss vor einer innerdeutschen Ausländerbehörde abgegeben werden. Die Verpflichtungserklärung muss den Aufenthaltszweck „Studium“ oder „Sprachkurs“ ausweisen und muss für die gesamte Dauer des Studiums bzw. des Sprachkurses ausgestellt werden. In einzelnen Ausnahmefällen kann sich die Bearbeitung trotz Vorlage der Verpflichtungserklärung verzögern.

Ein kasachisches Bankkonto oder eine Kostenübernahmeerklärung der Eltern kann im Visumverfahren als Finanzierungsnachweis nicht akzeptiert werden. Die Ausländerbehörde muss im Visumverfahren prüfen, ob der Lebensunterhalt für die geplante Aufenthaltsdauer langfristig gesichert ist. Ein einfaches Bankkonto oder eine Kostenübernahmeerklärung kann diese Sicherheit nicht bieten. Ohne Vorlage eines Sperrkontos oder einer förmlichen Verpflichtungserklärung kann die Visumerteilung nicht erfolgen.

  • Seite 1, Punkt 1, Feld „Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument Nr.“ und „Gültig bis zum“

Dieses Feld füllen Sie nur dann aus, wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Kasachstan leben und eine kasachische Aufenthaltserlaubnis oder ein kasachisches Visum besitzen. Als kasachischer Staatsangehöriger müssen Sie in diesen Feldern nichts eintragen.

  • Seite 2, Punkt 4, Feld „Angaben zu den Eltern der Antragstellerin/des Antragstellers“

Dieses Feld ist lediglich von minderjährigen Antragstellern auszufüllen. Bitte tragen Sie hier Ihre personensorgeberechtigten Elternteile bzw. die Personen, die das Sorgerecht innehat, ein.

  • Seite 4, Punkt 13, Feld: „Besteht Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland?“

Kreuzen Sie hier nur dann „ja“ an, wenn Sie bereits in Deutschland krankenversichert sind. In der Regel ist das nicht der Fall. Eine Reisekrankenversicherung, die Sie vor Abreise abschließen, gilt nicht als Versicherung in diesem Sinne.

  • Rubrik „Kontaktdaten“, Frage „Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen?“, „Ja“

Dieses Feld füllen Sie nur dann aus, wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Kasachstan leben und eine kasachische Aufenthaltserlaubnis oder ein kasachisches Visum besitzen. Als kasachischer Staatsangehöriger müssen Sie in diesen Feldern nichts eintragen.

  • Rubrik „Angaben zur Person“, Feld „Eltern des/der Antragstellenden“

Dieses Feld ist lediglich von minderjährigen Antragstellern auszufüllen. Bitte tragen Sie hier Ihre personensorgeberechtigten Elternteile bzw. die Personen, die das Sorgerecht innehat, ein.

  • Rubrik „Lebensunterhalt“, „Lebensunterhalt und Aufenthaltsdetails“, Feld „Haben Sie eine Krankenversicherung (längerer Aufenthalt) für die Bundesrepublik Deutschland?“

Kreuzen Sie hier nur dann „ja“ an, wenn Sie bereits in Deutschland krankenversichert sind. In der Regel ist das nicht der Fall. Eine Reisekrankenversicherung, die Sie vor Abreise abschließen, gilt nicht als Versicherung in diesem Sinne.

Die Bearbeitungszeit ist von Antrag zu Antrag unterschiedlich. In der Regel wird die Botschaft/das Generalkonsulat im Antragsverfahren für nationale Visa die innerdeutsche Ausländerbehörde beteiligen. Eine abschließende Bearbeitung hängt dann davon ab, wie schnell die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme zum Antrag abgibt. Insbesondere bei Fällen von Familienzusammenführung ist die Bearbeitungszeit zusätzlich davon abhängig, wie schnell die Referenzperson in Deutschland auf Rückfragen der Ausländerbehörde reagiert.

Bei Studenten dauert die Bearbeitung in der Regel nicht unter 23 Tagen, bei sonstigen Antragstellern in der Regel nicht unter 4 Wochen. Die Regelbearbeitungszeit beträgt drei Monate.

Für DAAD-Stipendiaten und Antragsteller, die eine Blaue Karte EU beantragen, gelten abweichende, kürzere Fristen. In einem solchen Fall teilt Ihnen die Botschaft/das Generalkonsulat bei Antragstellung mit, wie lange die Bearbeitung in etwa dauern wird.

Bei allen Antragstellern hängt die Bearbeitungszeit in erster Linie davon ab, ob die Antragsunterlagen vollständig gemäß den Merkblättern eingereicht werden. Je besser Sie Ihren Antrag vorbereiten, desto schneller können die deutschen Behörden über Ihren Antrag entscheiden.

Das nationale Visum wird in der Regel für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts erteilt. Danach muss es in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden.

Ja. Das nationale Visum erlaubt den Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.

Sie dürfen auch zur Ersteinreise mit Ihrem nationalen Visum über ein anderes Schengen-Land als Deutschland einreisen.

Sie dürfen auch zur Ersteinreise mit Ihrem nationalen Visum über ein anderes Drittland als Kasachstan einreisen.

Sie haben jederzeit das Recht, den Antrag auf ein Schengen-Visum zu stellen. Allerdings wird im Rahmen der Prüfung des Schengen-Antrags insbesondere die Rückkehrbereitschaft geprüft. Wenn Sie parallel schon den Antrag auf nationales Visum gestellt und damit Ihren Wunsch geäußert haben, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, wird die Prüfung Ihrer Rückkehrbereitschaft besonders sorgfältig durchgeführt. Sie sollten deshalb im Antragsverfahren für das Schengen-Visum nach eigenem Ermessen zusätzliche Unterlagen vorlegen, die nachweisen, dass Sie einen Grund haben, nach Kasachstan zurückzukehren, solange der Antrag auf Erhalt des nationalen Visums nicht bearbeitet ist.

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