Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Visa und Einreise

Artikel

Willkommen in Deutschland!

Wir möchten Sie auf diesem Wege darüber informieren, dass gegen Ablehnungsbescheide im Visumsverfahren, die ab dem 01.07.2025 gedruckt werden, keine Remonstration mehr möglich ist.

Remonstrationen an die Botschaften und Generalkonsulate entfalten keinerlei Rechtswirkung und können nicht mehr bearbeitet werden. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, ebenfalls werden keine Sachstandsanfragen zu Remonstrationen beantwortet, die sich auf ab dem 01.07.2025 datierte Ablehnungsbescheide beziehen.

Einzige Ausnahme: Remonstrationen gegen Ablehnungsbescheide werden weiterhin bearbeitet, wenn die Ablehnungsbescheide ein Datum vor dem 01.07.2025 tragen..

Möglichkeiten nach der Ablehnung eines Visumantrags

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen.

In diesem Visumsantrag haben Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorzulegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.

2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.

Sie können hierfür einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Gegebenenfalls können dafür allerdings gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.

Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/visumsverfahren/

Informationen zur Klage

Nach Bekanntgabe eines den Visumantrag ablehnenden Bescheides steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.

Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem ablehnenden Be-scheid. Weitergehende Details entnehmen Sie dieser verbindlichen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen (1) Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

Weiterhin soll darauf hingewiesen werden: die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz).

Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens bestimmt das Gericht.

Dieses Merkblatt dient lediglich Ihrer unverbindlichen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Informieren Sie sich gegebenenfalls eigenständig über die hier dargelegten Informationen.

Es ist bekannt, dass es in der Hochsaison für touristische Reisen bei mehreren Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens in Kasachstan entweder zu längeren Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines Visums kommt und/oder es eine längere Bearbeitungsdauer für Visumanträge gibt. Dies führt dazu, dass Reisen mit dem Hauptreiseziel Deutschland vorgetäuscht werden, um mit einem so erlangten Visum in einen anderen Mitgliedsstaat des Schengener Übereinkommens, der das eigentliche Hauptreiseziel ist, zu reisen. Das ist nicht zulässig.

Wenn Sie einen Mitgliedsstaat des Schengener Übereinkommens besuchen möchten, der nicht Deutschland ist, aber über einen deutschen Flughafen einreisen, dann müssen Ihr Visum bei der Vertretung des Landes beantragen, in dem Sie sich tatsächlich aufhalten wollen. Stellen Sie bei Grenzübertritt in Deutschland in einem solchen Fall sicher, dass Sie durch die Vorlage von weiteren Flug- oder Zugtickets, Hotelreservierungen u. ä. nachweisen können, dass die Weiterreise in das Land, das das Visum erteilt hat, geplant ist.

Bitte beachten Sie die FAQ

Die Einreise nach Deutschland ist für Staatsangehörige der Russischen Föderation mit gültigem Visum weiterhin möglich. Informationen über die aktuell gültigen Voraussetzungen einer Visumserteilung finden Sie hier

Bitte beachten Sie, dass die Deutschen Auslandsvertretungen in Kasachstan grundsätzlich nur für Visumanträge von Personen zuständig ist, die im Amtsbezirk der Deutschen Auslandsvertretungen in Kasachstan ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. rechtmäßigen Wohnsitz haben. Bitte beachten Sie jeweiligen Amtsbezirke der Deutschen Botschaft Astana und des Generalkonsulats Almaty auf unserer Webseite.

Visumanträge anderer Personen können die Deutschen Auslandsvertretungen in Kasachstan daher grundsätzlich nicht bearbeiten. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. rechtmäßigen Wohnsitz in Belarus, Russland oder der Ukraine haben bzw. bei Beginn des Krieges hatten.

Lange Wartezeiten an anderen Auslandsvertretungen begründen keine Ausnahme von den üblichen Zuständigkeitsregeln.

Ein Antrag auf Asyl kann nach dem sog. Territorialitätsgrundsatz nicht im Ausland gestellt werden, sondern muss in Deutschland erfolgen. Einreisevisa zur Beantragung von Asyl können durch die Deutschen Auslandsvertretungen in Kasachstan nicht erteilt werden.

Informationen über nationale Visa finden Sie auf unserer Webseite hier. Für die Erteilung eines Visums ist in jedem Fall ein gültiger Reisepass notwendig.

Für die Beantragung eines nationalen Visums als Fachkraft bietet die AHK Zentralasien ein Beratungsangebot bezüglich der zu erfüllenden Voraussetzungen und zur Antragsvorbereitung an. Weiterführende Informationen sind unter den folgenden Links einzusehen:

Anwerbung ausländischer Fachkräfte

Visa

Für die Einreise nach Deutschland benötigen kasachische Staatsangehörige ein Visum.

Die Art des Visums hängt von der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts ab. Bitte wählen Sie unten zunächst aus, welche Dauer Ihr geplanter Aufenthalt hat.

Bei Einzelfragen kontaktieren Sie die Botschaft bzw. das Generalkonsulat bitte über das Kontaktformular

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Ihrem Datenschutz.

nach oben